Was kostet eine Pferdehalterhaftpflichtversicherung?
Was deckt eine Pferdehalterhaftpflichtversicherung ab?
Sachschäden
• Tierschäden (z.B. Verletzung von Pferden untereinander in
Offenställen und auf der Koppel)
• Kfz-Schäden
• Gebäudeschäden
• Sonstige Gegenstände (z.B. Sattel, Decken, Reitzubehör)
• Anhänger
Personenschäden
• Reitunfälle
• Verletzungen durch Huftritt
• Verkehrsunfälle
• Sonstige Unfälle (z.B. durch Umrennen, „Weideunfälle“)
Flurschaden / Flurschäden
die Koppel, auf der das Pferd steht, wird durch das Pferd beschädigt
Schadenbeispiel Vermögensschaden in der Pferdehaftpflichtversicherung
Aufgrund einer Verletzung durch das versicherte Pferd kann der Geschädigte nicht arbeiten. Für den Verdienstausfall haftet der Besitzer des Pferdes
Ist eine Pferdehalterhaftpflichtversicherung sinnvoll? Ist eine Pferdehalterversicherung gesetzlich vorgeschrieben?
Wer gilt als Halter eines Pferdes?
Tierhalter
• Begriff wird im Gesetz nicht näher bestimmt
• Begriffsbestimmung erfolgt durch die Rechtsprechung anhand der
Verkehrssauffassung:
wem die Bestimmungsmacht über das Tier zusteht
o Indiz: Gewährung von Obdach und Unterhalt
wer aus eigenem Interesse für dessen Kosten aufkommt
o Indiz: Kostentragung für Unterhalt (z.B. Versicherungsprämien)
wer den Nutzen zieht
wer das wirtschaftliche Verlustrisiko trägt
Eigentum ist nicht Voraussetzung, aber Indiz für die Haltereigenschaft
• Vorübergehende unmittelbare Verfügungsgewalt eines Dritten über das
Tier berührt nicht die Tierhalter-Eigenschaft (z.B. Unterstellen eines
Pferdes im Stall eines Reitvereins)
• Mehrere Personen können gleichzeitig Tierhalter sein
• Entlaufen allein führt nicht zur Beendigung der Haltereigenschaft
Haftung des Tierhalters / Pferdehalters
Gesetzesgrundlage: §833 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch)
„Wird durch ein Tier ein Mensch getötet oder der Körper oder die
Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist
derjenige, welcher das Tier hält, verpflichtet, dem Verletzten den daraus
entstehenden Schaden zu ersetzen. 2. Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn
der Schaden durch ein Haustier verursacht wird, das dem Beruf, der
Erwerbstätigkeit oder dem Unterhalt des Tierhalters zu dienen bestimmt
ist, und entweder der Tierhalter bei der Beaufsichtigung des Tieres die im
Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet oder der Schaden auch bei
Anwendung dieser Sorgfalt entstanden sein würde.“
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