Dem Urteil des Sozialgerichts Kassel (S 7 AS 633/15) folgte auch das Hessische Landessozialgericht (L 6 AS 581/18). Dieses sagt: die Kosten für die private Haftpflichtversicherung sind nach § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II als Bedarf für die Kosten für Unterkunft und Heizung zu berücksichtigen. Selbst wenn eine solche mietvertragliche Regelung möglicherweise ungültig sei, hätte das Jobcenter den Betroffenen entsprechend beraten müssen, um entsprechende Zahlungen durch den Betroffenen zu verhindern.
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